- Fettabscheider - nicht beliebt aber notwendig !
Zunehmend werden gastronomische Betriebe mit Speisenzubereitung oder Spülbetrieb von den Kommunen in die Pflicht genommen, wenn es darum geht, fetthaltiges Küchenabwasser in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten. Für viele Gastronomen eine unverständliche Forderung, jedoch aus Sicht der Kommunen durchaus verständlich.
Die Gründe für eine Vorbehandlung des Abwassers sind jedoch einleuchtend. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind die Kommunen darauf bedacht, dass ihr teilweise schon heute marodes Kanalnetz nicht weiter belastet wird. Sie fordern dashalb eine Vorreinigung von Abwässern aus Gewerbebetrieben, bevor diese ins öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden.
(Auszug aus DIN EN 1825-2): Abscheideranlagen für Fette sind immer dann einzusetzen, wenn Fette und Öle pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus dem Schmutzwasser zurückgehalten werden müssen. Dies gilt für Betriebe gewerblicher und Industrieeller Art.
Einbaupflichtige Betriebe nach DIN EN 1825-2 sind :
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Küchenbetriebe, z.B: Gaststätten, Hotels, Kantinen, Autobahnraststätten
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Grill-, Brat- und Frittierküchen
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Essensausgabestellen (mit Rücklaufgeschirr)
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Metzgereien mit und ohne Schlachtung
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Fleisch- und Wurstfabriken mit und ohne Schlachtung
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Schlachthöfe (Großschlachtereien)
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Geflügelschlachtereien
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Darmzubereitungsanlagen
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Tierkörperverwertungen
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Knochen- und Leimsiederungen
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Seifen- und Stearienfabriken
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Ölmühlen
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Speiseölfaffinerien
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Margarienefabriken
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Konservenfabriken
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Fertiggerichtherstellungen
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Fritten- und Chipserzeugungen
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Erdnussröstereien
Schmutzwasser, bei dem ein nennenswerter Teil der Fette in nicht abscheidbarer, d.h. in emulgierter, Form vorliegt, z.B. aus Molkereien, Käsereien, Fischverarbeitungsbetrieben oder aus Verpflegungsbetrieben, in denen reiner Spülbetrieb vorliegt, sowie aus Abfallaufbereitungaanlagen, wird in Abscheideranlagenfür Fette nur unter bestimmten Bedingungen effektiv behandelt. Eine weitere behandlung des Abwassers kann erforderlich werden.